Auch wenn ein minderjähriges Kind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben fähig sein sollte in die Corona-Schutzimpfung einzuwilligen, bedarf es auch der Einwilligung beider Sorgeberechtigter in die Schutzimpfung. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern müssen sich daher hinsichtlich der Verabreichung der Schutzimpfung einig sein.
Bei mangelnder Einigung der Sorgeberechtigten kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das OLG Frankfurt weist dabei darauf hin, dass die Entscheidungskompetenz jenem Elternteil zuzuweisen sei, der die Impfung entsprechend der STIKO befürworte, soweit beim Kind keine besonderen Impfrisiken vorlägen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Kindeswohlüberprüfung dürfe zudem der erklärte Kindeswille jedenfalls dann nicht unbeachtet bleiben, wenn das Kind mit Blick auf sein Alter und seine Entwicklung in der Lage ist, sich eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits zu bilden.